Lampe anschliessen in der Schweiz: Was Sie selbst dürfen
Die kurze Antwort: Leuchten in selbst bewohnten Räumen dürfen Sie ohne Bewilligung montieren, auch zur Miete. Was die NIV sonst erlaubt, wo die Grenze liegt und was in der Mietwohnung gilt.
Inhalt dieses Artikels
Darf ich meine neue Lampe selbst anschliessen? Diese Frage hören wir im Laden fast täglich. Die Antwort ist in der Schweiz klarer geregelt, als viele denken: Was Laien an der Elektroinstallation selbst machen dürfen, steht in der Niederspannungs-Installationsverordnung, kurz NIV. Diese Verordnung des Bundes (offiziell «Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen», SR 734.27) regelt unter anderem, wer in der Schweiz elektrische Installationen erstellen, ändern und kontrollieren darf. Hier erfahren Sie, was erlaubt ist, unter welchen Bedingungen, und wo die Grenze liegt.
Die kurze Antwort
In Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen, dürfen Sie Leuchten und die zugehörigen Schalter ohne Bewilligung montieren und demontieren, auch als Mieterin oder Mieter. Eine Kontrolle ist dafür nicht vorgeschrieben. Diese Ausnahme gilt für die Leuchte am vorhandenen Anschluss. Einen neuen Anschluss setzen, eine Leitung verlegen oder die feste Installation ändern deckt sie nicht. Auch einzelne Steckdosen und Schalter in einer bestehenden Installation dürfen Sie montieren, aber nur unter strengen Bedingungen und mit anschliessender Kontrolle durch eine Person mit Kontrollbewilligung. Alles, was darüber hinausgeht, etwa eine neue Leitung oder ein neuer Anschluss, braucht eine Fachperson mit Installationsbewilligung.
Was die NIV erlaubt
Die Regeln für Laien stehen in Artikel 16 der NIV (SR 734.27). Im Überblick:
| Arbeit | Für Laien erlaubt? | Bedingungen |
|---|---|---|
| Leuchten und zugehörige Schalter montieren oder demontieren | Ja | In selbst bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen. Keine Kontrolle vorgeschrieben. |
| Einzelne Steckdosen und Schalter in einer bestehenden Installation montieren | Ja, mit Bedingungen | In selbst bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen, an einphasigen Endstromkreisen hinter der Sicherung, die mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung (FI) von höchstens 30 mA geschützt sind. Hat der Stromkreis keinen solchen FI-Schutz, ist die Arbeit für Laien nicht erlaubt. Danach muss eine Person mit Kontrollbewilligung die Arbeit kontrollieren und der Eigentümerschaft den Sicherheitsnachweis übergeben. |
| Neue Leitung ziehen, neuen Anschluss setzen, Leitungen verlegen | Nein | Nur durch eine Fachperson mit Installationsbewilligung. |
| Änderungen im Sicherungskasten, etwa Sicherungen oder Fehlerstromschutzschalter ein- oder umbauen | Nein | Nur durch eine Fachperson mit Installationsbewilligung. Sicherungen aus- und wieder einschalten dürfen Sie selbstverständlich. |
Im Gesetz heissen Leuchten «Beleuchtungskörper». Dazu zählen laut dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zum Beispiel auch Lampenfassungen.
Was «selbst bewohnt» bedeutet
Die Ausnahme gilt nur für Wohnräume, die Sie selbst bewohnen, und die zugehörigen Nebenräume. Ob Ihnen die Wohnung gehört oder ob Sie sie mieten, spielt dafür keine Rolle. In der Wohnung von Eltern oder Freunden, in einer Ferienwohnung, die Sie vermieten und nicht selbst bewohnen, oder in einem Laden oder Büro gilt die Ausnahme dagegen nicht.
Erlaubt heisst: in eigener Verantwortung
Dass Sie eine Leuchte selbst montieren dürfen, heisst nicht, dass jemand Ihre Arbeit prüft. Für die Sicherheit der elektrischen Installationen ist nach der NIV die Eigentümerschaft verantwortlich, und für Schäden durch eine fehlerhafte Anlage haftet nach Art. 58 OR in erster Linie der Eigentümer des Gebäudes. Als Mieterin oder Mieter können Sie gegenüber der Vermieterschaft trotzdem haftbar werden, wenn Ihre Arbeit einen Schaden verursacht.
Gearbeitet wird nur bei ausgeschalteter und gegen Wiedereinschalten gesicherter Sicherung und nachdem die Spannungsfreiheit mit einem zweipoligen Spannungsprüfer geprüft ist. Phasenprüfer, berührungslose Spannungsprüfer und Multimeter sind dafür laut Electrosuisse nicht geeignet.
Wann Sie besser eine Fachperson beiziehen
Auch wenn Sie dürften: In diesen Fällen arbeiten Sie nicht weiter und überlassen den Anschluss einer Fachperson.
- Die Leuchte braucht einen Schutzleiter, die Decke hat keinen. Mehr dazu im Beitrag 3 Kabel aus der Decke, 2 an der Leuchte.
- Die Installation ist alt, aus der Decke kommen nur zwei Drähte, oder einer davon ist gelb.
- Die Farben der Drähte lassen sich nicht eindeutig zuordnen, oder es kommen mehr als drei Drähte aus der Decke.
- Die Sicherung oder der Fehlerstromschutzschalter löst aus, nachdem die Leuchte angeschlossen wurde.
- Die Leuchte ist schwer oder die Decke ist aus Gipskarton oder abgehängt.
- Die Leuchte soll an einer neuen Stelle hängen, für die es einen neuen Anschluss bräuchte.
Was Sie vor dem Termin mit der Fachperson vorbereiten können, lesen Sie im Beitrag Lampe montieren lassen.
In der Mietwohnung
Für die Ausnahme der NIV zählt, dass Sie die Räume selbst bewohnen, nicht, ob sie Ihnen gehören. Auch als Mieterin oder Mieter dürfen Sie also Leuchten in Ihrer Wohnung montieren. Bei Steckdosen und Schaltern geht der Sicherheitsnachweis allerdings an die Eigentümerschaft, die Vermieterin oder der Vermieter ist also ohnehin einzubeziehen. Das Mietrecht stellt zudem eine eigene Frage. Nach Art. 260a OR dürfen Mieterinnen und Mieter Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Ein neuer Deckenanschluss fällt klar darunter. Ob schon das Auswechseln einer Leuchte am bestehenden Anschluss als Änderung gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ein Blick in den Mietvertrag oder eine kurze Frage an die Verwaltung schafft Klarheit.
Was passiert, wenn man die Grenze überschreitet?
Wer ohne Bewilligung Installationsarbeiten ausführt, die über die Ausnahmen der NIV hinausgehen, macht sich laut ESTI strafbar (Art. 42 NIV in Verbindung mit Art. 55 Elektrizitätsgesetz). Dazu kommen mögliche Folgen bei der Haftung, wenn wegen einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit ein Schaden oder Unfall entsteht.
Deutschland, Österreich und Liechtenstein
Dieser Beitrag beschreibt die Regeln in der Schweiz. In Deutschland, Österreich und Liechtenstein gelten eigene Vorschriften. Wenn Sie Ihre Leuchte dort anschliessen möchten, informieren Sie sich bitte nach den Regeln vor Ort.
Unsere Empfehlung aus dem Laden
Im Gespräch erzählen uns die meisten Kundinnen und Kunden recht offen, wie viel sie sich bei Installationsarbeiten zutrauen. Wer schon Erfahrung hat und sich sicher fühlt, montiert die Leuchte oft selbst. Wer unsicher ist oder noch nie eine Leuchte angeschlossen hat, dem raten wir auf jeden Fall, eine Fachperson beizuziehen. In Zürich und Umgebung empfehlen wir dafür meist einen unserer beiden Partner-Elektroinstallateure.
So helfen wir Ihnen
Wir liefern Ihre Leuchte auf Wunsch anschlussfertig konfektioniert, mit dem passenden 2-adrigen oder 3-adrigen Textilkabel und einem Baldachin. Welches Kabel Ihre Leuchte braucht, lesen Sie im Beitrag 2- oder 3-adriges Textilkabel. In der Region Zürich und Winterthur arbeiten wir mit Partner-Elektroinstallateuren zusammen, die die Montage übernehmen.
Quellen
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), SR 734.27, Art. 5, 16 und 42
- Elektrizitätsgesetz (EleG), SR 734.0, Art. 55
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 58 und 260a
- ESTI: Verkauf von Elektromaterial und Laieninstallationen, Bulletin 6/2018
- ESTI: Wenn Mieter die Elektroinstallationen abändern (Michèle Balthasar), Bulletin SEV/VSE 23/04
- Electrosuisse: Sicherheitsrisiko Phasenprüfer
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Darf ich in der Schweiz eine Lampe selbst anschliessen?
Gilt das auch für Mieterinnen und Mieter?
Darf ich eine Steckdose selbst ersetzen?
Was darf ich an der Elektroinstallation nicht selbst machen?
Womit prüfe ich, ob die Leitung spannungsfrei ist?
Lieber gemeinsam am Tisch planen?
Wir beraten Sie gerne persönlich in unserem Laden in Zürich oder konfigurieren Ihre Leuchte direkt online.


